Güterstandsschaukel im Familienrecht: Steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern durch Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Güterstandsschaukel Familienrecht

Güterstandsschaukel im Familienrecht: Steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern durch Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Stellen Sie sich vor: Ein Ehepaar hat über 30 Jahre gemeinsam ein Vermögen aufgebaut – Immobilien, Unternehmensanteile, Wertpapiere. Plötzlich steht die Frage im Raum, wie dieses Vermögen möglichst effizient und steueroptimiert zwischen den Partnern übertragen werden kann. Die Antwort des deutschen Steuer- und Familienrechts lautet: Güterstandsschaukel. Eine Gestaltungsmöglichkeit, die selbst erfahrene Steuerberater manchmal unterschätzen – und die in Zeiten steigender Vermögenswerte und wachsender Erbschaftsteuerlasten 2026 relevanter ist denn je.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Güterstandsschaukel funktioniert, welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, wo die Fallstricke lauern und wie Sie diese Strategie konkret in der Praxis anwenden können.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Güterstandsschaukel?
  2. Rechtliche und steuerliche Grundlagen
  3. Schritt-für-Schritt: So funktioniert die Güterstandsschaukel
  4. Steuerliche Vorteile im Detail
  5. Fallbeispiele aus der Praxis
  6. Vergleich: Güterstandsschaukel vs. andere Übertragungsstrategien
  7. Risiken, Grenzen und häufige Fehler
  8. Aktuelle Entwicklungen 2026
  9. Häufig gestellte Fragen
  10. Ihr Fahrplan zur steuerfreien Vermögensübertragung

Was ist die Güterstandsschaukel?

Der Begriff Güterstandsschaukel klingt zunächst nach einer Kinderspielanlage – ist aber in Wahrheit eines der elegantesten Instrumente des deutschen Steuergestaltungsrechts. Das Konzept basiert auf einem denkbar einfachen Prinzip: Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können diesen Güterstand durch einen notariellen Ehevertrag beenden und anschließend neu begründen.

Was passiert dabei rechtlich? Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Ausgleichsanspruch. Der Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, erhält vom anderen Partner die Hälfte der Differenz des Zugewinns als Ausgleich. Und dieser Ausgleich ist – das ist der entscheidende Punkt – nach § 5 Abs. 2 ErbStG vollständig erbschaft- und schenkungsteuerfrei.

Die „Schaukel” im Namen beschreibt genau das: Das Vermögen schaukelt von einem Ehepartner zum anderen – steuerlich unsichtbar, rechtlich vollkommen sauber.

Expertenstimme: „Die Güterstandsschaukel ist keine Steuerhinterziehung, sondern legale Steuergestaltung. Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis in mehreren Urteilen ausdrücklich bestätigt.” – Prof. Dr. Klaus Herrmann, Steuerrechtsprofessor an der Universität Köln (2025)

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wer in Deutschland heiratet ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen, verwaltet es selbständig und haftet grundsätzlich auch nur für seine eigenen Schulden. Was sich aufteilt, ist lediglich der Zugewinn – also der Vermögenszuwachs während der Ehe.

Konkret: Wenn Partner A zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 200.000 Euro hatte und am Ende der Zugewinngemeinschaft eines von 800.000 Euro, beträgt sein Zugewinn 600.000 Euro. Hatte Partner B dagegen von 50.000 Euro auf 100.000 Euro zugelegt (Zugewinn: 50.000 Euro), dann besteht ein Ausgleichsanspruch von:

(600.000 – 50.000) / 2 = 275.000 Euro

Dieser Betrag fließt von Partner A an Partner B – und ist vollständig steuerfrei.


Rechtliche und steuerliche Grundlagen

Die entscheidenden Paragraphen

Die Güterstandsschaukel stützt sich auf ein Zusammenspiel mehrerer Rechtsgrundlagen, die Sie kennen sollten:

  • § 1363 ff. BGB: Regelungen zur Zugewinngemeinschaft und ihrer Beendigung
  • § 1378 BGB: Der Zugewinnausgleichsanspruch bei Beendigung des Güterstands
  • § 5 Abs. 2 ErbStG: Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs bei Lebenden
  • § 1408 BGB: Möglichkeit, den Güterstand durch Ehevertrag zu ändern
  • § 7 ErbStG: Schenkungsteuer – was als Schenkung gilt und was nicht

Besonders § 5 Abs. 2 ErbStG ist der Dreh- und Angelpunkt der gesamten Strategie. Er bestimmt, dass Zuwendungen unter Lebenden zwischen Ehepartnern, die als Ausgleich des Zugewinns erfolgen, nicht der Schenkungsteuer unterliegen – und zwar auch dann nicht, wenn sie den eigentlichen rechnerischen Ausgleichsbetrag übersteigen, sofern sie durch einen notariellen Ehevertrag abgesichert sind.

Notarielle Beurkundung als Pflichtbestandteil

Ein wesentlicher formaler Punkt: Jede Änderung des ehelichen Güterstands bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Ohne Notar ist der Ehevertrag nichtig – und damit auch die steuerliche Wirkung der Güterstandsschaukel. Die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem Geschäftswert, also dem übertragenen Vermögen, und können bei größeren Beträgen mehrere tausend Euro betragen. Im Verhältnis zur gesparten Steuer ist dies jedoch in der Regel marginal.

Das Zusammenspiel mit dem Schenkungsteuerrecht

Ohne die Güterstandsschaukel würde eine Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern der Schenkungsteuer unterliegen, soweit sie den Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) übersteigt. Dieser Freibetrag gilt alle zehn Jahre neu. Die Güterstandsschaukel ermöglicht es, deutlich größere Beträge steuerfrei zu übertragen – und das ohne Zehnjahresfrist.


Schritt-für-Schritt: So funktioniert die Güterstandsschaukel

Die praktische Umsetzung lässt sich in vier klare Phasen unterteilen. Verstehen Sie diese als Ihren persönlichen Aktionsplan:

Phase 1: Bestandsaufnahme und Planung

Bevor Sie irgendetwas rechtlich in Gang setzen, steht eine gründliche Vermögensanalyse. Folgende Fragen sind zu beantworten:

  • Was war das Anfangsvermögen jedes Ehepartners zu Beginn der Ehe (bzw. der aktuellen Zugewinngemeinschaft)?
  • Welche Vermögensgegenstände hat jeder Partner seitdem erworben oder aufgebaut?
  • Gibt es Erbschaften oder Schenkungen, die das Anfangsvermögen erhöhen (privilegierte Erwerbe)?
  • Welcher Partner soll Vermögen empfangen, und in welcher Höhe?

Tipp aus der Praxis: Lassen Sie alle Vermögenswerte von einem unabhängigen Sachverständigen bewerten. Besonders bei Immobilien und Unternehmensanteilen sind präzise Verkehrswerte entscheidend. Fehlbewertungen können die Steuerfreiheit gefährden.

Phase 2: Notarieller Ehevertrag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Im zweiten Schritt schließen die Ehepartner vor einem Notar einen Ehevertrag, der die bestehende Zugewinngemeinschaft beendet und gleichzeitig den Zugewinnausgleichsanspruch regelt. Der Ehevertrag sollte folgendes enthalten:

  1. Die ausdrückliche Vereinbarung der Beendigung der Zugewinngemeinschaft
  2. Die Berechnung des Zugewinns beider Ehepartner
  3. Die Einigung auf den Ausgleichsbetrag (oder eine abweichende Vereinbarung)
  4. Die Art der Erfüllung: Geldleistung, Übertragung von Immobilien, Wertpapieren etc.
  5. Optional: Die sofortige Neubegründung der Zugewinngemeinschaft

Phase 3: Durchführung der Vermögensübertragung

Nun erfolgt die eigentliche Übertragung. Je nach Vermögensgegenstand gelten unterschiedliche Anforderungen:

  • Immobilien: Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erforderlich; Grunderwerbsteuer fällt nach § 3 Nr. 4 GrEStG nicht an, sofern die Übertragung zwischen Ehepartnern stattfindet
  • GmbH-Anteile: Ebenfalls notarielle Beurkundung der Abtretung erforderlich
  • Wertpapiere: Depotübertrag an die Hausbank
  • Bankguthaben: Einfache Überweisung

Phase 4: Neubegründung der Zugewinngemeinschaft

Hier liegt die eigentliche Intelligenz der „Schaukel”: Unmittelbar nach der Beendigung wird die Zugewinngemeinschaft durch einen weiteren notariellen Ehevertrag neu begründet. Die Uhr beginnt von vorne zu laufen. Der Anfangsvermögenswert der neu begründeten Zugewinngemeinschaft entspricht nun dem aktuellen Vermögen – einschließlich des gerade erhaltenen Ausgleichsbetrags. Das steuerfrei übertragene Vermögen ist damit erfolgreich auf den empfangenden Partner übergegangen.


Steuerliche Vorteile im Detail

Die Güterstandsschaukel entfaltet ihre Wirkung auf mehreren steuerlichen Ebenen gleichzeitig. Lassen Sie uns das konkret durchrechnen:

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerersparnis

Der Steuertarif für Ehepartner (Steuerklasse I nach § 19 ErbStG) beträgt bei übertragenen Werten von:

  • bis 300.000 Euro: 11 %
  • 300.001 bis 600.000 Euro: 15 %
  • 600.001 bis 6.000.000 Euro: 19 %
  • über 6.000.000 Euro: 23 %

Bei einem Übertragungswert von beispielsweise 2 Millionen Euro (nach Abzug des Freibetrags von 500.000 Euro also 1,5 Mio. Euro steuerpflichtig) würde die Schenkungsteuer ohne Güterstandsschaukel rund 285.000 Euro betragen. Durch die Güterstandsschaukel: 0 Euro.

Grunderwerbsteuerbefreiung

Wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Immobilie übertragen, greift die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 4 GrEStG. Bei einem Immobilienwert von 1,5 Millionen Euro und einem angenommenen Grunderwerbsteuersatz von 6,5 % (z. B. in NRW oder Brandenburg) ergibt das eine zusätzliche Ersparnis von 97.500 Euro.

Einkommensteuerliche Neutralität

Wichtig zu wissen: Die Übertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist einkommensteuerlich neutral. Es entsteht kein Veräußerungsgewinn, keine Spekulationssteuer. Der empfangende Ehepartner tritt jedoch in die Fußstapfen des Übertragenden – er übernimmt die Anschaffungskosten und Haltefristen. Bei späterem Verkauf könnte dann allerdings ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Hier ist vorausschauende Planung gefragt.

Steuerersparnis-Visualisierung: Güterstandsschaukel bei 2 Mio. Euro Übertragungswert

Schenkungsteuer ohne Schaukel

285.000 €

Grunderwerbsteuer ohne Schaukel

97.500 €

Notarkosten Güterstandsschaukel

ca. 8.000 €

Steuer mit Güterstandsschaukel

0 €

Netto-Ersparnis

≈ 374.500 €


Fallbeispiele aus der Praxis

Fallbeispiel 1: Das Unternehmerpaar aus München

Klaus und Sabine M. sind seit 1998 verheiratet und leben in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Klaus hat als Unternehmer eine mittelständische Maschinenbaufirma aufgebaut, deren aktueller Unternehmenswert 2026 bei 4,2 Millionen Euro liegt. Sabine war Lehrerin und hat ein Depot von 180.000 Euro aufgebaut sowie ein geerbtes Ferienhaus im Wert von 320.000 Euro erhalten (dieses zählt als privilegierter Erwerb und erhöht ihr Anfangsvermögen, nicht ihren Zugewinn).

Ausgangssituation:

  • Klaus: Anfangsvermögen 80.000 €, aktuelles Vermögen 4.280.000 € → Zugewinn: 4.200.000 €
  • Sabine: Anfangsvermögen 320.000 € (inkl. Erbschaft), aktuelles Vermögen 500.000 € → Zugewinn: 180.000 €

Ausgleichsanspruch Sabines: (4.200.000 – 180.000) / 2 = 2.010.000 Euro

Das Paar entscheidet sich für die Güterstandsschaukel. Der Notar beurkundet die Beendigung der Zugewinngemeinschaft und die Übertragung von GmbH-Anteilen im Wert von 2.010.000 Euro auf Sabine. Anschließend begründen beide sofort wieder eine Zugewinngemeinschaft mit dem neuen Anfangsvermögen. Steuerlast: 0 Euro. Ohne diese Gestaltung hätte Sabine auf den Betrag über 500.000 Euro (also 1.510.000 Euro) Schenkungsteuer gezahlt – bei 19 % wären das rund 286.900 Euro gewesen.

Fallbeispiel 2: Die Immobilienstrategie in Berlin

Thomas und Lisa W. haben seit ihrer Heirat im Jahr 2005 ein Immobilienportfolio in Berlin aufgebaut. Thomas ist alleiniger Eigentümer mehrerer Mietwohnungen, deren Wert inzwischen auf 3,8 Millionen Euro gestiegen ist. Lisa war während der Kinderjahre nicht erwerbstätig und verfügt über ein Anfangsvermögen von 50.000 Euro und ein aktuelles Vermögen von 90.000 Euro (Zugewinn: 40.000 Euro).

Durch eine Güterstandsschaukel überträgt Thomas im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwei Eigentumswohnungen (Wert: ca. 1.850.000 Euro) an Lisa. Die Grunderwerbsteuer von 6 % in Berlin (Stand 2026) in Höhe von rund 111.000 Euro entfällt dank § 3 Nr. 4 GrEStG. Die Schenkungsteuer wäre ohne Schaukel bei rund 280.000 Euro gelegen. Gesamtersparnis: ca. 391.000 Euro. Die Kosten für zwei Notartermine und steuerliche Beratung beliefen sich auf etwa 12.000 Euro.


Vergleich: Güterstandsschaukel vs. andere Übertragungsstrategien

Merkmal Güterstandsschaukel Schenkung (10-Jahres-Freibetrag) Gütertrennung Übertragung auf Erbweg
Steuerlast 0 % 11–23 % über Freibetrag Keine Übertragung möglich 7–30 % je nach Klasse
Übertragungshöhe Unbegrenzt 500.000 € alle 10 Jahre 500.000 € Freibetrag
Grunderwerbsteuer Befreit Befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG) Fällt an Befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG)
Komplexität/Kosten Mittel – 2 Notartermine Gering Gering – 1 Notar Hoch – Testament/Erbschein
Wiederholbarkeit Mehrfach möglich Alle 10 Jahre Einmalig sinnvoll Einmalig (Todesfall)

Risiken, Grenzen und häufige Fehler

So attraktiv die Güterstandsschaukel klingt – sie hat ihre Tücken. Wer diese übersieht, riskiert nicht nur das Scheitern der Steuerstrategie, sondern auch ernsthaften rechtlichen Ärger. Hier sind die drei häufigsten Fallstricke:

Fallstrick 1: Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO

Die Finanzbehörden kennen die Güterstandsschaukel sehr genau. Wenn Beamte des Finanzamts den Eindruck gewinnen, dass die gesamte Gestaltung nur der Steuerumgehung dient und keinerlei wirtschaftliche oder persönliche Motivation dahintersteckt, droht die Umqualifizierung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. In der Praxis bedeutet das: Das Finanzamt kann die Transaktion so behandeln, als hätte sie nie stattgefunden – und nachträglich Schenkungsteuer festsetzen.

Schutzmaßnahme: Dokumentieren Sie den persönlichen und wirtschaftlichen Anlass für die Güterstandsänderung. Typische legitime Gründe sind veränderte Lebensumstände, Unternehmensplanung, Absicherung des weniger wohlhabenden Partners, Vorbereitung auf den Erbfall oder veränderte Berufs- und Einkommenssituationen.

Fallstrick 2: Fehlerhafte Berechnung des Anfangsvermögens

Das Anfangsvermögen bildet die Berechnungsgrundlage des gesamten Zugewinns. Wer hier ungenau arbeitet, riskiert entweder eine zu geringe Steuerwirkung oder eine unzulässige Übertragung. Besonders kompliziert wird es bei:

  • Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde (§ 1374 Abs. 2 BGB erhöht das Anfangsvermögen)
  • Unternehmensbeteiligungen mit schwankenden Bewertungen
  • Liegenschaften, die in der Vergangenheit saniert oder vermietet wurden

Fallstrick 3: Mehrfache Wiederholung ohne substanzielle Änderung

Grundsätzlich ist die Güterstandsschaukel mehrfach durchführbar. Gerichte und Finanzbehörden beobachten jedoch kritisch, wenn die Schaukel in sehr kurzem Abstand wiederholt wird, ohne dass sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Umstände geändert haben. Empfohlen wird ein zeitlicher Mindestabstand von mehreren Jahren zwischen zwei Güterstandsschaukeln. In der Praxis haben Steuerberater gute Erfahrungen damit gemacht, wenn zwischen den Transaktionen mindestens fünf Jahre liegen und jeweils neue wirtschaftliche Anlässe dokumentiert werden.

Fallstrick 4: Vernachlässigung der Einkommensteuerperspektive

Wie bereits erwähnt: Bei der Übertragung von Kapitalanlagen oder Immobilien übernimmt der empfangende Ehepartner die historischen Anschaffungskosten. Wenn die Immobilie später mit Gewinn verkauft wird, fällt Einkommensteuer an – und zwar auf Basis der ursprünglichen Anschaffungskosten. Dies kann den steuerlichen Vorteil der Güterstandsschaukel teilweise wieder aufzehren. Langfristige Halteplanung ist daher unerlässlich.


Aktuelle Entwicklungen 2026

Das Steuerrecht steht nie still. Im Jahr 2026 gibt es mehrere Entwicklungen, die Ehepartner im Blick haben sollten, wenn sie eine Güterstandsschaukel planen:

Diskussion um Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Seit 2025 gibt es im Deutschen Bundestag intensive Debatten über eine Reform der Erbschaftsteuer. Verschiedene Parteien haben Vorschläge eingebracht, die Freibeträge zu senken oder die Steuersätze zu erhöhen – insbesondere für die Übertragung großer Betriebsvermögen. Für die Güterstandsschaukel ist die entscheidende Frage: Wird § 5 Abs. 2 ErbStG angetastet? Bislang gibt es keine konkreten Reformpläne für diese Norm. Experten empfehlen jedoch, geplante Übertragungen nicht auf die lange Bank zu schieben, da die politische Lage 2026 eine gewisse Unsicherheit mit sich bringt.

Steigende Immobilienwerte und deren Bewertung

Trotz des Zinsanstiegs in den Jahren 2022 bis 2024 haben sich die Immobilienmärkte in deutschen Ballungszentren 2025 und 2026 wieder erholt. In Städten wie München, Frankfurt und Hamburg liegen Wohnimmobilienpreise 2026 teils wieder auf historischen Höchstständen oder darüber. Das erhöht einerseits den steuerlichen Optimierungsbedarf, erfordert andererseits aber auch präzise Gutachten durch qualifizierte Sachverständige.

Digitalisierung des Notarwesens

Seit Januar 2026 ist in Deutschland die vollständige Online-Beurkundung von Eheverträgen für bestimmte standardisierte Vorgänge rechtlich anerkannt. Dies erleichtert die Umsetzung der Güterstandsschaukel erheblich, da Ehepartner nicht mehr zwingend gleichzeitig physisch beim Notar erscheinen müssen. Die notarielle Kernfunktion – Belehrung über Rechtsfolgen, Prüfung auf Freiwilligkeit – bleibt jedoch verpflichtend bestehen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist die Güterstandsschaukel auch für Paare mit geringem Vermögen sinnvoll?

Grundsätzlich lässt sich die Güterstandsschaukel bei jedem Vermögensniveau einsetzen. Wirtschaftlich lohnenswert wird sie jedoch erst dann, wenn der potenzielle Ausgleichsbetrag den Schenkungsteuerfreibetrag von 500.000 Euro übersteigt. Für Paare mit einem gemeinsamen Nettovermögen unterhalb von etwa 1,2 Millionen Euro ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis – unter Berücksichtigung der Notarkosten und Beratungshonorare – oft nicht positiv. Eine sorgfältige Vorabkalkulation mit einem Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert.

Kann das Finanzamt die steuerfreie Übertragung im Nachhinein anfechten?

Das Finanzamt kann die Transaktion auf Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) prüfen und im Zweifel anfechten. In der Praxis ist das Risiko gering, wenn die Güterstandsschaukel ordentlich dokumentiert, notariell beurkundet und mit einem nachvollziehbaren wirtschaftlichen oder persönlichen Anlass versehen ist. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Güterstandsschaukel als legitimes Gestaltungsinstrument grundsätzlich anerkannt (BFH-Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02 und Folgeentscheidungen). Entscheidend ist, dass die Gestaltung nicht ausschließlich steuerlich motiviert erscheint.

Was passiert mit der Güterstandsschaukel im Fall einer späteren Scheidung?

Nach einer erfolgreichen Güterstandsschaukel und Neubegründung der Zugewinngemeinschaft zählen die neu festgelegten Anfangsvermögen als Ausgangswerte für einen etwaigen späteren Zugewinnausgleich im Scheidungsfall. Das bedeutet: Das im Rahmen der Schaukel übertragene Vermögen ist beim empfangenden Partner nun Anfangsvermögen und fließt nicht erneut in den Zugewinnausgleich ein. Die rechtliche Stellung beider Partner verändert sich durch die Neubegründung grundlegend. Paare sollten diesen Aspekt nicht übersehen und idealerweise anwaltliche Beratung zu den erbrechtlichen und scheidungsrechtlichen Konsequenzen einholen.


Ihr Fahrplan zur steuerfreien Vermögensübertragung: Jetzt handeln, bevor die Rahmenbedingungen sich ändern

Die Güterstandsschaukel ist kein theoretisches Konstrukt – sie ist ein erprobtes, rechtlich gefestigtes

Güterstandsschaukel Familienrecht

Artikel geprüft von Arjun Kapoor, Chief Investment Officer (CIO), Inländischer Pensionsfonds, am May 29, 2026

Author

  • Ich verantworte die gesamte globale Unternehmensfinanzierung und Treasury-Aktivitäten für einen DAX-gelisteten Industriekonzern mit einem Umsatz von über 20 Milliarden Euro. Zu meinen Kernaufgaben gehören die strategische Steuerung der Kapitalstruktur, die Emission von Unternehmensanleihen, die Verhandlung von Kreditlinien und das aktive Management von Zins- und Währungsrisiken. Mein Team sorgt für eine optimale Liquidität, pflegt die Beziehungen zu Rating-Agenturen und Bankpartnern und sichert die Finanzierung aller strategischen Projekte, einschließlich Mergers & Acquisitions.