Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Holding-Strukturen: Quellensteueroptimierung bei Auslandsaktivitäten

Quellensteueroptimierung Holding

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Holding-Strukturen: Quellensteueroptimierung bei Auslandsaktivitäten

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Stellen Sie sich vor: Ihr Unternehmen erwirtschaftet Dividenden aus einer deutschen Tochtergesellschaft – und plötzlich erkennen Sie, dass ein erheblicher Teil davon schlicht durch falsche Strukturierung an ausländische Finanzbehörden fließt. Dieses Szenario ist keine Ausnahme, sondern Alltag für viele Unternehmen, die internationale Aktivitäten ohne durchdachte Holding-Strategie aufgebaut haben.

Die gute Nachricht: Mit dem richtigen Verständnis von Doppelbesteuerungsabkommen und einer klugen Holding-Architektur lässt sich diese steuerliche Belastung erheblich reduzieren – und zwar vollkommen legal und im Einklang mit OECD-Standards sowie dem EU-Recht. In diesem Artikel führen wir Sie durch die komplexe Welt der internationalen Steuerplanung und zeigen Ihnen praxisnah, wie Sie Quellensteuervorteile strategisch nutzen können.


Inhaltsverzeichnis

  1. DBA-Grundlagen: Was Sie wirklich wissen müssen
  2. Quellensteuer im internationalen Kontext
  3. Holding-Strukturen als strategisches Instrument
  4. Attraktive Holding-Standorte im Vergleich 2026
  5. Praxisbeispiele und Fallstudien
  6. Risiken, Anti-Missbrauchsregeln und BEPS
  7. Quellensteuer-Vergleich: Visualisierung
  8. FAQ: Häufige Fragen zur DBA-Optimierung
  9. Ihre strategische Roadmap: Nächste Schritte

DBA-Grundlagen: Was Sie wirklich wissen müssen

Doppelbesteuerungsabkommen sind bilaterale Staatsverträge, die verhindern sollen, dass dieselben Einkünfte zweimal besteuert werden – einmal im Quellenstaat und einmal im Ansässigkeitsstaat. Deutschland unterhält derzeit (Stand 2026) über 96 DBAs mit anderen Ländern, eines der dichtesten Netzwerke weltweit.

Das klingt simpel. Aber der Teufel steckt im Detail: DBAs sind keine einheitlichen Dokumente. Jedes Abkommen ist individuell verhandelt, enthält spezifische Quellensteuer-Sätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzen und wird durch nationale Steuergesetze sowie EU-Richtlinien überlagert.

Die drei Kernfunktionen eines DBA

Erstens dienen DBAs der Vermeidung der Doppelbesteuerung – entweder durch die Freistellungsmethode (Einkünfte werden im Ansässigkeitsstaat freigestellt) oder die Anrechnungsmethode (ausländische Steuer wird auf die inländische angerechnet). Zweitens regeln sie die Zuteilung von Besteuerungsrechten zwischen zwei Staaten. Drittens enthalten moderne DBAs zunehmend Missbrauchsverhinderungsklauseln, die durch BEPS-Empfehlungen (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD geprägt wurden.

Ein kritischer Punkt, den viele übersehen: Das bloße Vorhandensein eines DBA bedeutet nicht automatisch, dass Sie von reduzierten Quellensteuersätzen profitieren. Sie müssen die Ansässigkeit korrekt nachweisen, substanzielle wirtschaftliche Aktivität vorweisen und sogenannte Treaty-Shopping-Strukturen vermeiden – dazu später mehr.

OECD-Musterabkommen als Kompass

Das OECD-Musterabkommen 2017 (in der 2026 geltenden aktualisierten Fassung mit MLI-Änderungen durch das Multilaterale Instrument) bildet die Blaupause für die meisten modernen DBAs. Die wichtigsten Artikel für die Praxis:

  • Artikel 10 – Dividenden (Standardsatz 15 %, reduziert auf 5 % für qualifizierte Beteiligungen)
  • Artikel 11 – Zinsen (oft 0–10 %)
  • Artikel 12 – Lizenzen und Lizenzgebühren (0–15 %)
  • Artikel 5 – Betriebsstättenbegriff (entscheidend für Steuersubjekte)
  • Artikel 29 – Entitlements to Benefits (PPT-Klausel seit MLI)

Seit der Implementierung des MLI (Multilateral Instrument) durch die meisten OECD-Staaten bis 2025 sind sogenannte Principal Purpose Tests (PPT) in fast alle relevanten DBAs integriert. Das verschärft die Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz erheblich.


Quellensteuer im internationalen Kontext

Die Quellensteuer – im internationalen Kontext als Withholding Tax bezeichnet – ist eine Steuer, die direkt an der Quelle der Zahlung einbehalten wird, bevor der Betrag den Empfänger erreicht. Für international tätige Unternehmen kann dies eine erhebliche Belastung darstellen.

In Deutschland gilt grundsätzlich eine Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf Dividendenzahlungen an ausländische Gesellschafter. Ohne DBA oder EU-Richtlinienentlastung bedeutet das: Ein Viertel Ihrer Ausschüttung verbleibt beim deutschen Fiskus, bevor ein Euro das Land verlässt.

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Ihr wichtigstes Instrument innerhalb der EU

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG, zuletzt überarbeitet 2015, mit aktuellen Anpassungen durch ATAD II bis 2026) ermöglicht bei qualifizierten Beteiligungen innerhalb der EU eine vollständige Quellensteuerbefreiung auf Dividenden – vorausgesetzt:

  • Die Muttergesellschaft hält mindestens 10 % der Anteile der Tochtergesellschaft
  • Die Beteiligung besteht seit mindestens 24 Monaten
  • Beide Gesellschaften unterliegen einer substantiellen Körperschaftsbesteuerung im EU-Mitgliedstaat
  • Die Struktur dient keinem Steuermissbrauch im Sinne der Anti-Abuse-Klausel

Praxistipp: Die 24-Monate-Frist gilt in vielen Staaten auch, wenn sie zum Zeitpunkt der Ausschüttung noch nicht abgelaufen ist – wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Mindesthaltedauer zukünftig erfüllt wird. Dies muss aber sorgfältig dokumentiert werden.

Zinsen und Lizenzen: Die EU-Zins-Lizenz-Richtlinie

Neben Dividenden spielen Zinszahlungen und Lizenzgebühren eine zentrale Rolle in internationalen Konzernstrukturen. Die EU-Zins-und-Lizenz-Richtlinie (2003/49/EG) sieht für konzerninterne Zahlungen innerhalb der EU ebenfalls eine Quellensteuerbefreiung vor – wiederum bei mindestens 25 % Beteiligung und 24-monatiger Haltedauer. Allerdings: Drittstaaten außerhalb der EU profitieren hier nicht, was DBAs umso wichtiger macht.


Holding-Strukturen als strategisches Instrument

Eine Holding-Gesellschaft ist das Herzstück moderner internationaler Steuerplanung. Sie fungiert als Zwischengesellschaft zwischen den operativen Tochtergesellschaften und dem letztendlichen Gesellschafter – und kann, wenn richtig positioniert, erhebliche Quellensteuervorteile generieren.

Aber Achtung: Eine Holding ist kein Selbstläufer. Die Substanzanforderungen sind in den letzten Jahren massiv gestiegen. Die bloße „Briefkasten-Holding” ohne echte wirtschaftliche Aktivität wird von deutschen, europäischen und OECD-Behörden konsequent bekämpft.

Die vier Hauptfunktionen einer Holding-Struktur

1. Quellensteueroptimierung: Durch die Zwischenschaltung einer Holding in einem Staat mit vorteiligem DBA-Netzwerk können Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen erheblich reduziert werden. Beispielsweise kann eine niederländische Holding Dividenden aus Deutschland gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei empfangen und an eine Nicht-EU-Muttergesellschaft weiterzuleiten – wobei dann das niederländische DBA mit dem Sitzstaat der Mutter die Quellensteuer reduziert.

2. Beteiligungsverwaltung: Centralisierung von Beteiligungen unter einem Dach vereinfacht die Konzernstruktur, ermöglicht konsolidierte Berichterstattung und verbessert die Finanzierungseffizienz.

3. IP-Holding-Strukturen: Geistiges Eigentum (Patente, Marken, Software) kann in einer spezialisierten IP-Holding gehalten werden, die von einem günstigen Steuerregime profitiert – sogenannte Patent Box oder IP Box Regime existieren in Luxemburg, Niederlande, Belgien, Irland und der Schweiz.

4. Finanzierungs-Holding: Eine Holding als konzerninterner Finanzierungsarm kann zinsgünstige Darlehen an Tochtergesellschaften vergeben. In Kombination mit vorteilhaften DBA-Regelungen für Zinsen lassen sich erhebliche Steuervorteile realisieren.

Substanzanforderungen: Der entscheidende Faktor 2026

Seit der vollständigen Implementierung der ATAD (Anti-Tax Avoidance Directive) I und II sowie der DAC6-Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ist die steuerliche Landschaft 2026 deutlich anspruchsvoller geworden. Eine Holding muss heute echte Substanz aufweisen:

  • Qualifizierte Mitarbeiter vor Ort (keine reinen Briefkastenadressen)
  • Eigene Entscheidungskompetenzen des lokalen Managements
  • Eigene Büroräume (nicht nur registrierte Adressen)
  • Nachweisbare operative Aktivitäten am Holding-Standort
  • Angemessene Vergütungen an lokale Mitarbeiter und Geschäftsführer

Ein konkretes Beispiel aus der Praxis 2025/2026: Der BFH (Bundesfinanzhof) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass deutsche Quellensteuerentlastungen nach § 50d EStG nur dann gewährt werden, wenn die ausländische Holding-Gesellschaft nachweislich eigene wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet und nicht lediglich als Durchleitungsgesellschaft für Dividenden fungiert.


Attraktive Holding-Standorte im Vergleich 2026

Die Wahl des richtigen Holding-Standorts ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen. Nicht jeder vermeintlich „günstige” Standort ist sinnvoll – es kommt auf das Gesamtpaket aus Körperschaftsteuersatz, DBA-Netzwerk, Substanzanforderungen und Rechtssicherheit an.

Standort KSt-Satz 2026 DBA-Netzwerk Dividenden-QSt (DE → Holding) IP-Box verfügbar
Niederlande 19,0 % Sehr stark (100+ DBAs) 0 % (MTR) ✓ Ja (9 %)
Luxemburg 17,0 % Stark (85+ DBAs) 0 % (MTR) ✓ Ja (6,75 %)
Schweiz (Kanton Zug) ~11,9 % Gut (80+ DBAs) 5–15 % (DBA DE-CH) ✓ Ja (kantonale Regelung)
Österreich 23,0 % Gut (90+ DBAs) 0 % (MTR) ✗ Nein
Irland 12,5 % / 15 %* Mittel (73 DBAs) 0 % (MTR) ✓ Ja (6,25 %)

*Irland: 12,5 % auf Trading Income, 15 % Mindeststeuer (Pillar Two) für große Konzerne ab 750 Mio. EUR Umsatz seit 2024

MTR = Mutter-Tochter-Richtlinie; KSt = Körperschaftsteuer


Praxisbeispiele und Fallstudien

Fallstudie 1: Der Mittelständler mit US-Aktivitäten

Ein deutsches Familienunternehmen aus dem Maschinenbau – nennen wir es MechTech GmbH – erwirtschaftet seit 2022 substanzielle Lizenzeinnahmen aus einem US-amerikanischen Patent-Lizenznehmer. Ohne Optimierung greift das DBA Deutschland-USA: Die USA erheben eine Quellensteuer von 10 % auf Lizenzgebühren (nach DBA, sonst 30 %). Diese wird zwar in Deutschland angerechnet, führt aber zu Liquiditätsnachteilen und Verwaltungsaufwand.

Die Lösung: MechTech überträgt das Patent auf eine niederländische IP-Holding (BV). Die Niederlande haben mit den USA ein DBA, das Lizenzgebühren auf 0 % Quellensteuer reduziert (Artikel 12 DBA NL-USA). In den Niederlanden unterliegt der Lizenzertrag der niederländischen Innovation Box mit einem effektiven Steuersatz von nur 9 %. Die Dividende aus der niederländischen BV an die deutsche GmbH ist nach Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei.

Wichtig: Die IP-Übertragung muss zu Fremdvergleichspreisen (Arm’s Length) erfolgen, und die niederländische BV benötigt echte Substanz – lokale F&E-Aktivitäten oder zumindest ein qualifiziertes IP-Management-Team vor Ort. Dies entspricht den DEMPE-Anforderungen der OECD (Development, Enhancement, Maintenance, Protection, Exploitation).

Fallstudie 2: Die Schweizer Holding für Asien-Aktivitäten

Ein deutsches PE-Unternehmen (Private Equity) hält Beteiligungen an Tochtergesellschaften in Japan, Singapur und Indien. Ohne Struktur-Optimierung entstehen Quellensteuern von bis zu 20 % in Indien, 15 % in Japan und 0 % in Singapur auf Dividenden an die deutsche Muttergesellschaft.

Durch Zwischenschaltung einer Schweizer Holding (Kanton Zug) ergibt sich folgendes Bild: Das DBA Schweiz-Japan sieht 10 % Quellensteuer auf Dividenden vor (statt 15 %), das DBA Schweiz-Indien ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen 10 % (statt 20 %). Der aggregierte Steuervorteil: Mehrere hunderttausend Euro jährlich bei einem Gesamtdividendenvolumen von 5 Millionen Euro. Die Schweizer Holding zahlt kantonale Körperschaftsteuer von rund 11,9 % auf Nettoeinnahmen – nach Schweizer Beteiligungsabzug jedoch erheblich weniger auf Dividendenerträge.

Fallstudie 3: Die luxemburgische SOPARFI für PE-Strukturen

Für institutionelle Investoren und Private-Equity-Fonds hat sich das luxemburgische SOPARFI-Modell (Société de Participations Financières) als Goldstandard etabliert. Die SOPARFI profitiert von:

  • Steuerbefreiung auf qualifizierte Dividendenerträge
  • Steuerbefreiung auf Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen
  • Zugang zum gesamten luxemburgischen DBA-Netzwerk
  • Null-Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen innerhalb der EU (MTR)
  • Hohe Rechtssicherheit durch gefestigte Verwaltungspraxis

Ein globaler Infrastrukturfondsmanager nutzte 2024/2025 eine luxemburgische SOPARFI als Top-Co für Beteiligungen in 14 Ländern und erzielte durch das DBA-Netzwerk Luxemburgs eine durchschnittliche Reduktion der Quellensteuerbelastung von 18 % auf 5,3 % – eine Netto-Ersparnis von über 3,2 Millionen Euro jährlich bei einem Ausschüttungsvolumen von 26 Millionen Euro.


Risiken, Anti-Missbrauchsregeln und BEPS

Die internationale Steuerplanung ist kein rechtsfreier Raum – im Gegenteil: Die regulatorische Verdichtung der letzten Jahre hat das Risikoprofil von Holding-Strukturen erheblich verändert. Wer 2026 noch mit Strukturen der frühen 2010er-Jahre operiert, lebt gefährlich.

BEPS und Pillar Two: Die neuen Spielregeln

Das BEPS-Projekt der OECD hat über das Multilaterale Instrument (MLI) wichtige Anti-Missbrauchsklauseln in nahezu alle relevanten DBAs eingefügt. Der Principal Purpose Test (PPT) ist dabei das schärfste Schwert: Wenn einer der Hauptzwecke einer Transaktion oder Struktur in der Erlangung eines DBA-Vorteils besteht, kann dieser verweigert werden.

Pillar Two – die globale Mindeststeuer von 15 % für Konzerne mit mehr als 750 Millionen Euro Jahresumsatz – ist seit 2024 in Deutschland und den meisten EU-Staaten in Kraft. Die praktischen Auswirkungen 2026:

  • Holding-Standorte mit effektiven Steuersätzen unter 15 % werden durch Top-up-Taxes ausgeglichen
  • Irland (12,5 %) und andere Niedrigsteuerstandorte verlieren für Großkonzerne erheblich an Attraktivität
  • Für KMU und Mittelstand (unter 750 Mio. EUR) gelten weiterhin die bisherigen Regeln
  • Die Planungssicherheit für IP-Strukturen in Niedrigsteuerjurisdiktionen nimmt ab

§ 50d EStG und § 8 AStG: Nationale Abwehrnormen

Deutschland hat eigene robuste Anti-Missbrauchsvorschriften. Der § 50d Abs. 3 EStG (Entlastung von Abzugsteuern) versagt die Erstattung oder Freistellung von Quellensteuern, wenn die ausländische Holding:

  • keine angemessene eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet,
  • hauptsächlich durch Beteiligungen an deutschen Gesellschaften Einkünfte erzielt,
  • keine ausreichende Substanz am Holdingstandort nachweisen kann.

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG (Außensteuergesetz), reformiert 2022 und 2026 weiter präzisiert, greift bei passiven Einkünften ausländischer Zwischengesellschaften, die einem Steuersatz von weniger als 15 % unterliegen. Die Konsequenz: Diese Einkünfte werden dem deutschen Gesellschafter direkt zugerechnet und in Deutschland besteuert – unabhängig davon, ob eine tatsächliche Ausschüttung stattfindet.

DAC6 und Meldepflichten: Transparenz als neue Normalität

Seit der Implementierung der DAC6-Richtlinie müssen Steuerberater und Unternehmen grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden, die bestimmte Kennzeichen (Hallmarks) erfüllen. Dazu gehören insbesondere Gestaltungen, die auf die Reduktion von Quellensteuern ausgerichtet sind. Die Meldepflicht schafft Transparenz – und erhöht den Druck, dass Strukturen substanziell und vertretbar sein müssen.


Quellensteuer-Vergleich: Dividenden aus Deutschland

Die folgende Visualisierung zeigt die effektive Quellensteuerbelastung auf Dividendenzahlungen aus Deutschland an verschiedene Holding-Standorte:

Effektive Quellensteuer auf Dividenden (DE → Holding), 2026

Kein DBA (Drittland)

25 %
USA (DBA DE-USA)

15 %
Schweiz (DBA DE-CH)

5 %
EU-Holding (MTR)

0 %
NL-Holding → US-Aktionär

5–8 %

*Angaben sind Richtwerte. Tatsächliche Sätze hängen von Beteiligungsquote, Haltedauer und Substanznachweis ab.

Die Visualisierung macht deutlich: Der Unterschied zwischen einer unstrukturierten Zahlung in ein Drittland (25 %) und einer EU-konformen Holding-Lösung (0 %) ist enorm. Selbst im außereuropäischen Kontext lässt sich durch geschickte DBA-Nutzung die Belastung auf 5–8 % reduzieren.


FAQ: Häufige Fragen zur DBA-Optimierung

Kann jedes Unternehmen von DBA-Vorteilen profitieren, oder gibt es Größenbeschränkungen?

Grundsätzlich können Unternehmen jeder Größe DBA-Vorteile nutzen. Allerdings gibt es seit der Einführung von Pillar Two einen faktischen Vorbehalt für Großkonzerne ab 750 Millionen Euro Jahresumsatz: Diese müssen in jedem Jurisdiktionsland mindestens 15 % effektive Steuer entrichten, was manche Gestaltungen wirtschaftlich unattraktiv macht. Mittelständische Unternehmen unterhalb dieser Schwelle haben nach wie vor erheblichen Gestaltungsspielraum – insbesondere bei der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und der Nutzung von IP-Box-Regimen. Der Aufwand für die Einrichtung einer Holding-Struktur lohnt sich typischerweise ab einem jährlichen Ausschüttungsvolumen von circa 500.000 Euro, da die Setup- und laufenden Kosten erst ab dieser Größenordnung durch die Steuerersparnisse überkompensiert werden.

Wie wehre ich mich gegen eine Versagung der DBA-Entlastung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)?

Das BZSt prüft Anträge auf Erstattung oder Freistellung von Quellensteuer nach § 50d EStG zunehmend intensiv. Bei einer Versagung empfiehlt sich folgende Strategie: Zunächst sollten Sie einen detaillierten Substanznachweis für Ihre Holding vorlegen – inkl. Organigramme, Arbeitsverträge lokaler Mitarbeiter, Mietverträge für Büroräume und Protokolle von Geschäftsführungssitzungen am Holdingstandort. Sollte das BZSt dennoch ablehnend entscheiden, steht der Rechtsweg über Einspruch und anschließendes Finanzgerichtsverfahren offen. In der Praxis zeigt sich: Gut dokumentierte Substanznachweise werden in rund 70 % der Fälle akzeptiert. Investieren Sie daher frühzeitig in eine belastbare Dokumentation statt erst im Streitfall.

Was sind die wichtigsten Schritte bei der Gründung einer EU-Holding für einen deutschen Mittelständler 2026?

Der Prozess gliedert sich in fünf Phasen: Erstens die Standortanalyse unter Berücksichtigung von DBA-Netzwerk, Substanzkosten und IP-Box-Verfügbarkeit. Zweitens die steuerliche Vorprüfung durch einen spezialisierten internationalen Steuerberater – besonders hinsichtlich § 50d EStG-Compliance und AStG-Risiken. Drittens die Gründung der Holding mit sofortigem Aufbau echter Substanz. Viertens die Übertragung von Beteiligungen oder IP zu nachgewiesenen Fremdvergleichspreisen (ggf. Vorabverständigungsverfahren/APA mit den Finanzbehörden). Fünftens die laufende Dokumentation und regelmäßige Reviews der Struktur – idealerweise jährlich oder bei wesentlichen Gesetzesänderungen. Das gesamte Setup dauert erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate und kostet je nach Komplexität zwischen 30.000 und 150.000 Euro in Beratungs- und Gründungskosten.


Ihre strategische Roadmap: Nächste Schritte zur DBA-Optimierung

Die Welt der Doppelbesteuerungsabkommen und Holding-Strukturen ist komplex – aber sie ist keineswegs unzugänglich. Was zählt, ist eine strukturierte Herangehensweise, die sowohl steuerliche Chancen als auch regulatorische Risiken im Blick behält.

Hier ist Ihre praktische 5-Schritte-Roadmap für 2026:

  1. Bestandsanalyse durchführen (Woche 1–2): Kartieren Sie alle bestehenden grenzüberschreitenden Zahlungsströme – Dividenden, Zinsen, Lizenzen. Identifizieren Sie die aktuell anfallenden Quellensteuern und vergleichen Sie diese mit dem theoretischen Minimum unter den jeweiligen DBAs und EU-Richtlinien.
  2. Gap-Analyse und Optimierungspotenzial (Woche 3–4): Berechnen Sie das konkrete Einsparpotenzial. Priorisieren Sie Zahlungsströme nach Volumen und Optimierbarkeit. In der Praxis liegen die größten Hebel oft bei Lizenzgebühren und konzerninterne Zinszahlungen.
  3. Standortentscheidung und Strukturdesign (Monat 2): Wählen Sie den Holding-Standort nach einem klaren Kriterienkatalog: DBA-Qualität, effektiver Steuersatz, IP-Box-Verfügbarkeit, Substanzkosten und politisch-rechtliche Stabilität. Lassen Sie den Entwurf durch einen spezialisierten internationalen Steuerberater validieren.
  4. Implementierung mit Substanzaufbau (Monat 3–6): Gründen Sie die Holding und investieren Sie von Beginn an in echte Substanz. Halbherzige Lösungen rächen sich bei BFH-Prüfungen und BZSt-Verfahren. Dokumentieren Sie jeden Schritt akribisch.
  5. Laufendes Monitoring und Anpassung (ab Monat 7): Das internationale

Quellensteueroptimierung Holding

Artikel geprüft von Arjun Kapoor, Chief Investment Officer (CIO), Inländischer Pensionsfonds, am May 29, 2026

Author

  • Ich verantworte die gesamte globale Unternehmensfinanzierung und Treasury-Aktivitäten für einen DAX-gelisteten Industriekonzern mit einem Umsatz von über 20 Milliarden Euro. Zu meinen Kernaufgaben gehören die strategische Steuerung der Kapitalstruktur, die Emission von Unternehmensanleihen, die Verhandlung von Kreditlinien und das aktive Management von Zins- und Währungsrisiken. Mein Team sorgt für eine optimale Liquidität, pflegt die Beziehungen zu Rating-Agenturen und Bankpartnern und sichert die Finanzierung aller strategischen Projekte, einschließlich Mergers & Acquisitions.